Pflegeberatung

Mehr Sicherheit bei Ihren Entscheidungen.

Pflegebedürftigkeit tritt oft unvorhersehbar ein und stellt alle Beteiligten vor große Herausforderungen. Bis zur Einstufung in eine Pflegestufe vergehen oft Wochen. So müssen passende Hilfe- und Unterstützungsmöglichkeiten nicht selten von heute auf morgen gefunden werden. Schon deshalb sind viele Betroffene und Angehörige neben den ohnehin gegebenen Belastungen der Pflegebedürfigkeit oftmals überfordert. Um dem entgegenzuwirken, hat der Gesetzgeber durch die Reform der Pflegeversicherung einen Anspruch auf eine qualifizierte Pflegeberatung (§ 7 Sozialgesetzbuch XI) geschaffen. Professionelle, qualifizierte seriöse Pflegeberatung ermöglicht es, den individuellen Hilfebedarf zielgenau zu erfassen und eine optimale Unterstützungsform zu finden, wodurch alle am Behandlungsprozess Beteiligten weitestgehend entlastet werden.

Nach Antragstellung zur Einstufung in die Pflegeversicherung beauftragt Ihre Pflegekasse den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) mit der Begutachtung. Zur Vorbereitung auf den Besuch des MDK-Gutachters bieten wir Ihnen eine professionelle, neutrale und trägerunabhängige und vor allem seriöse Pflegeberatung an, die zur bestmöglichen Lösung Ihrer persönlichen Situation beitragen:

  • Begleitung des Begutachtungsprozesses nach den entsprechenden Begutachtungsrichtlinien
  • Hinweise auf die anerkannten Zeitkorridore in der Pflegeversicherung
  • Tipps zur Vermeidung von evtl. auftretenden Fehlern

Sie profitieren von unserer über 20-jährigen Erfahrung mit der Pflegeversicherung und der Begleitung von vielen hunderten Einstufungsverfahren. Wir geben Ihnen dadurch Sicherheit und schon vorab eine grobe Einschätzung von einer eventuell zu erwartenden Pflegestufe.

Häufig gestellte Fragen

In Deutschland haben seit Januar 2009 alle Menschen mit Pflege-, Versorgungs- oder Betreuungsbedarf, die Leistungen nach SGB XI beziehen oder diese beantragt haben, einen durch das Pflege-Weiterentwicklungsgesetz (PfWG, 2008) garantierten Rechtsanspruch (§ 7a SGB XI) auf eine unabhängige und individuelle Pflegeberatung. Auf Wunsch können Angehörige mit einbezogen werden. Die Beratung ist kostenlos und soll Hilfestellung bei der Auswahl und Inanspruchnahme von bundes- oder landesrechtlich vorgesehenen Sozialleistungen sowie sonstigen Hilfsangeboten bieten. Dazu gehört nicht nur die Analyse Ihres persönlichen Hilfebedarfs, sondern auch der Anspruch auf Erstellung Ihres individuellen Versorgungsplans und Hinweise zu dem dazu vorhandenen örtlichen Leistungsangebot sowie dessen Durchführung und Überwachung oder Anpassung.

Insbesondere wenn ein Pflegefall plötzlich eintritt, muss zeitnah eine entsprechende Versorgung und Betreuung organisiert werden. Durch das Pflegeneuausrichtungsgesetz (PNG, 2012) sind die gesetzlichen und privaten Pflegekassen verpflichtet (§ 7b SGB XI), innerhalb von zwei Wochen nach Antragsstellung auf Pflegebedürftigkeit einen konkreten Beratungstermin anzubieten oder Beratungsgutscheine auszustellen, in dem unabhängige Beratungsstellen benannt sind.

Pflegestufe 0
Durch das Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz haben seit Januar 2013 erstmals Personen mit der Pflegestufe 0 einen Anspruch auf Pflegegeld und Pflegesachleistungen. In die Pflegestufe 0 fallen Patienten, die keinen oder einen nur sehr geringen Pflegebedarf haben, ihren Alltag jedoch trotzdem nicht selbstständig bewältigen können und auf Hilfe angewiesen sind. Diese Personen erfüllen jedoch noch nicht die Voraussetzungen der Pflegestufe I. Betroffen sind von dieser Regelung überwiegend demenzkranke, psychisch erkrankte oder geistig behinderte Menschen, die durch das Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz eine eindeutige Besserstellung erfahren. Über die üblichen Pflegeleistungen hinaus können Ansprüche auf Verhinderungspflege, Zuschüsse zu Pflegehilfsmitteln sowie zur Verbesserung des Wohnumfeldes bei der Pflegeversicherung geltend gemacht werden.

Pflegestufe I
Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Pflegestufe 1 (erhebliche Pflegebedürftigkeit) werden erfüllt, wenn der Hilfebedarf der pflegebedürftigen Person täglich mindestens zwei Verrichtungen der Grundpflege (Ernährung, Körperpflege und Mobilität) umfasst. Außerdem muss der oder die Pflegebedürftige mehrmals wöchentlich Unterstützung bei hauswirtschaftlichen Tätigkeiten beanspruchen. Zusätzlich muss der tägliche zeitliche Aufwand innerhalb einer Woche durchschnittlich wenigstens 90 Minuten ausmachen, hierbei müssen auf die Grundpflege mehr als 45 Minuten angerechnet werden.

Pflegestufe II
Schwerpflegebedürftigkeit – kann in Anspruch genommen werden, wenn wenigstens drei Mal am Tag und zu unterschiedlichen Zeiten Unterstützung bei der Grundpflege notwendig ist sowie mehrmals wöchentlich Hilfe in der Hauswirtschaft. Bei Pflegestufe II liegt der wöchentliche Zeitaufwand für diese Unterstützung pro Tag durchschnittlich wenigstens bei drei Stunden, der Bereich der Grundpflege muss hierbei mindestens zwei Stunden täglich ausmachen.

Pflegestufe III
Schwertpflegebedürftigkeit – In diese Stufe fallen alle Personen, die bei der Grundpflege, also in den Teilbereichen Ernährung, Körperpflege und Mobilität, rund um die Uhr Hilfe benötigen und ebenfalls mehrmals wöchentlich Unterstützung bei der hauswirtschaftlichen Versorgung. Die Pflege muss am Tag durchschnittlich mindestens fünf Stunden in Anspruch nehmen, vier Stunden müssen dabei der Grundpflege zugerechnet werden können. Die erforderlichen Leistungen für die Grundpflege müssen nicht von einem Pflegedienst geleistet werden. Der Bedarf kann, nachdem er einmal von der Pflegeversicherung festgestellt wurde, nach dem Wunsch des Pflegebedürftigen abgedeckt werden. Häufig kann der Pflegeaufwand, der in der Pflegestufe III anfällt, jedoch nicht alleine von den Angehörigen der betroffenen Person gedeckt werden. In solchen Fällen ist es ratsam, über das Hinzuziehen eines ambulanten Pflegedienstes nachzudenken.

Die Härtefallregelung
Liegt bei einem Menschen die Pflegestufe III vor und ist zudem ein besonders intensiver und hoher Aufwand für die tägliche Pflege notwendig, kann die sogenannte Härtefallregelung in beantragt werden.
Für Personen, die unter diese Regelung fallen, gibt es höhere angepasste Sätze seitens der Pflegeversicherung. Voraussetzung für einen Härtefallantrag ist, dass grundpflegerische Unterstützung wenigstens sechs Stunden am Tag erforderlich ist, wovon sie mindestens drei Mal während der Nacht erfolgen muss. Das heißt also, dass rund um die Uhr eine Pflegeperson zur Verfügung stehen muss. Ein Anspruch auf Leistungen nach der Härtefallregelung ist ebenfalls gegeben, wenn die Grundpflege für den Pflegebedürftigen in den Nachtphasen nicht mehr von nur einer Pflegekraft bewältigt werden kann. Es muss also eine zusätzliche Pflegekraft Hilfe leisten, wobei es wichtig ist, dass bei mindestens einer Verrichtung – egal ob am Tag oder in der Nacht – eine Person eine Aufgabe verrichtet, die nicht professionell als Pflegekraft tätig ist. Hierzu zählen vor allem die Angehörigen der oder des Pflegebedürftigen.

Einen Antrag auf die Leistungen der Pflegeversicherung müssen Sie bei Ihrer Pflegeversicherung in schriftlicher Form einreichen. Hierfür haben wir Ihnen HIER einen Musterantrag als PDF bereitgestellt, den Sie bequem auf Ihren Computer herunterladen und ausdrucken können. Selbstverständlich sind wir Ihnen beim Ausfüllen des Antrags behilflich und geben Ihnen nützliche Tipps und Hinweise, die Sie unbedingt beachten sollten. Sprechen Sie uns hierzu gerne jederzeit an.

DOWNLOAD PDF „Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung“